Bedeutung des Grundgesetz Artikel 24 Abs. I und Ia
Die Grundidee des Art. 24 und der Zweck, den der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee und der Parlamentarische Rat mit der Aufnahme dieser Vorschrift in das Grundgesetz verfolgten, liegt beim ersten Augenschein auf der Hand: Es ging darum, die Schaffung internationaler Organe zu erleichtern, um mit deren Wirkung für die Gebiete der beteiligten Staaten Angelegenheiten zu besorgen, die bisher ausschließlich den verschiedenen nationalen Souveränitäten überlassen waren. So dachte man schon damals zum Beispiel konkret an die Montanunion.
Grundgedanke der Montanunion war es, die deutsche Produktion von Kohle und Stahl, der eine erhebliche militärische und wirtschaftliche Bedeutung beigemessen wurde, unter eine internationale Kontrolle zu bringen. Dadurch sollte eine Bedrohung des Friedens durch ein wiedererstarkendes Deutschland ausgeschlossen werden.
Angesichts des aufkeimenden Ost-West-Konflikts erschien ein solches Vorgehen nur dann friedenssichernd und erfolgversprechend, wenn Deutschland gemeinsam mit anderen europäischen Staaten in ein supranationales System eingegliedert würde.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.