Zwei Lauterbach-Gesetze für Daten-Sammlung
"Wir haben 15 bis 20 Jahre verloren", beklagt Lauterbach den Umstand, dass Datenschützer bislang verhindern konnten, dass die Gesundheitsdaten aller Bürger völlig gläsern in der Weltgeschichte herumgeschickt werden. Er möchte das ändern - mit einem "Gesundheitsdatennutzungsgesetz", das schon im Jänner 2024 in Kraft treten soll. Dieses will "bürokratische und organisatorische Hindernisse bei der Nutzung von Gesundheitsdaten abbauen, deren Sammlung in einer zentralen nationalen Koordinationsstelle geschieht. Die "technisch-organisatorischen Details" darf Lauterbach selbst per Verordnung festlegen, der Bundestag hat dabei kein Mitspracherecht.
Zeitgleich bringt Lauterbach ein neues Digitalgesetz auf den Weg, das in einer elektronischen Patientenakte für alle gesetzlich Versicherten gipfelt. Er erklärt: "Moderne Medizin basiert auf Digitalisierung und Daten. Ihre Vorteile zu nutzen, macht Behandlung besser." Dass der Vorstoß nur wenige Wochen nach der Ankündigung von WHO und EU-Kommission zur Einführung eines "globalen Gesundheitszertifikats" auf Basis des "Grünen Passes" kommt, mutet bedrohlich an. Dasselbe gilt für den Umstand, dass Lauterbach das Veto-Recht des Bundes-Datenschutz-Beauftragten gegen die Weitergabe von Gesundheitsdaten deutscher Bürger in alle Welt abschaffen möchte.
Zentraler Zweck: Schnellere Impf-Entwicklung
Offiziell sollen diese Daten nur anonymisiert weitergegeben werden, auch eine Offenlegung selbiger sei nicht möglich. Dennoch lassen die Details tief blicken. So will Lauterbach zur Digitalisierung der Gesundheit die KI-Systeme "mit synthetischen Daten durchspülen [...] wie eine neue Heizung, die man sich kauft". Mithilfe von Propaganda - und einem Re-Framing der Aktion zur "Datenspende" - will er den Bürgern die Weitergabe ihrer Gesundheitsdaten schmackhaft machen. Dezidiert sollen diese über seine "nationale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle" auch zum "transatlantischen Datenaustausch" genutzt werden - und stehen damit auch US-Konzernen zur Verfügung.